Das Landgericht Duisburg (2 O 291/12) stellt fest, dass es keinen mangel darstellt, wenn ein alter PKW mit neuen Kraftstoffen nicht klar kommt, weil der ordnunsgemäß arbeitende PKW mit neuen Kraftstoffen bzw. deren Zusammensetzung überfordert ist. Daraus ein Zitat:
Ursache für die Fehlfunktion des Fahrzeuges ist demnach die fehlende Eignung des technisch ordnungsgemäß funktionierenden Abgasrückführungssystems für die neuartigen Kraftstoffe. Dieser Umstand stellt keine Abweichung von der Beschaffenheit dar, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Ein gebrauchter PKW ist nach dieser Vorgabe zu vergleichen mit anderen gebrauchten PKWs, die ein vergleichbares Alter und eine vergleichbare Abnutzung hinsichtlich der Kilometerleistung aufweisen. Gewisse altersbedingte Besonderheiten und entsprechender Verschleiß sind grundsätzlich hinzunehmen. Die Ausstattung mit einem Euro-3-Motor und der entsprechenden Abgasrückführungs-Regelung entspricht jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen gerade dem erwartbaren Stand der Technik eines älteren Fahrzeuges.
Die Entscheidung habe ich arg verkürzt, es wurde im Detail über angeblich mögliche Umrüstungen gestritten (der Hersteller versuchte das Problem zeitweilig mit einem heute nicht mehr verfügbaren Softwareupdate in den Griff zu bekommen). Der Entscheidung lässt sich rund um den Begriff des Mangels beim Autokauf zwar nichts neues, aber durchweg aktuelles Interessantes entnehmen.
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