Es ist längst der Regelfall, dass urheberrechtliche Werke in Arbeitsverhältnissen entstehen, also der Interessenkonflikt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hinsichtlich des Werkes quasi vorprogrammiert ist – insbesondere auch, wenn Arbeitnehmer Software für den Arbeitgeber erstellen.
Das Urheberrechtsgesetz sagt zu diesem Thema überraschend wenig ausdrücklich, was man damit erklären kann, dass das Gesetz wohl seinerzeit von dem Idealbild des freischaffenden Künstlers ausging. Dass sich das überholt hat, liegt ebenso auf der Hand wie die Frage, wie damit im Alltag umzugehen ist.
Allgemeines zum Urheberrecht im Arbeitsverhältnis
In der hier gebotenen Kürze lässt sich erst einmal auf den §43 UrhG verweisen, der grundsätzlich für Arbeits- und Dienstverhältnisse die üblichen Regeln konstatiert. Das bedeutet im Ergebnis grundsätzlich: Der Arbeitnehmer, nicht der Arbeitgeber, wird Urheber der von ihm geschaffenen Werke und hat auch das (zumindest schuldrechtlich abdingbare) Urheberpersönlichkeitsrecht inne. Losgelöst von der Stellung als Urheber, die auch vertraglich nicht abzuändern ist (das Urheberrecht ist unübertragbar, vom Erbfall einmal abgesehen), ist die Frage der Nutzungsrechte zu stellen.
Es kommt auch auf den Arbeitsvertrag an
Allerdings macht §43 UrhG auch klar, dass es diesbezüglich am Ende auf die vertragliche Ausgestaltung ankommen wird, wobei nicht alleine ausschlaggebend ist, was im Vertrag steht bzw. nicht steht, sondern auch was in den Vertrag “hineingelesen” werden kann. Es wird an der Stelle klar, dass die Regelungen im Arbeitsvertrag eine ganz besondere Bedeutung haben und dementsprechend klar formuliert werden muss. Insbesondere ist an die moderne Arbeitswelt zu denken, in der es keinesfalls eine Seltenheit ist, dass ein Arbeitnehmer nur auf Grund seines besonderen Talentes z.B. einen Flyer erstellt (vielleicht sogar in Heimarbeit), während er sonst vollkommen andere Tätigkeitsgebiete im Rahmen des Arbeitsvertrages hat.
Hinweis: Am Rande der Hinweis auf die Frage, wie mit Fotos von Arbeitnehmern auf der Firmenwebseite umzugehen ist. Das wurde bereits hier bei uns behandelt und auch in diesem Fall gilt: Klare (schriftlich fixierte) vertragliche Absprachen sind zwingend, wenn man Streit vermeiden möchte!
Sonderregel für Computerprogramme
Jedenfalls hinsichtlich Software hat der Gesetzgeber eine deutliche Regelung geschaffen, siehe den sich selbst erklärenden §69b I UrhG:
Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Aber auch hier kann es schnell Streit geben, etwa wenn der angestellte Programmierer – wie gerne üblich – über die festgesetzte Arbeitszeit hinaus im Büro ist und dort “nebenbei” Opensource-Software programmiert. Hinsichtlich dieses gar nicht so seltenen Streitfalls hat sich das OLG Köln (6 U 132/04) wie folgt geäußert:
Für den Rechtserwerb des Arbeitgebers ist es nach herrschender Meinung, welcher sich der Senat anschließt, unerheblich, ob der Arbeitnehmer das Computerprogramm in seiner Freizeit oder während der regulären Arbeitszeit geschaffen hat, sofern feststeht, dass er nur in Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben und Weisungen handelt (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, § 69 b Rn. 8; Schricker-Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 69 b Rn. 10).
Fazit zu Arbeitnehmerwerken
Es ging hier nur um einen ganz kurzen Einstieg in ein Thema, das leider zu oft verkannt wird – bis die Probleme auftreten. Gerade die moderne Arbeitswelt hat sich insofern stark gewandelt: Fotos von Arbeitnehmern sind genauso Alltag, wie das Erstellen von urheberrechtlich geschützten Werken für den Arbeitgeber durch Arbeitnehmer, selbst wenn dies vollkommen Tätigkeitsfremd ist. Hier profitieren auch viele Arbeitgeber von der Tatsache, dass heutzutage der Umgang mit Desktop-Publishing Tools und dem Internet von vielen Mitarbeitern mitgebracht wird, auch wenn dies Fachfremd ist.
Im Interesse von Arbeitnehmer wie Arbeitgeber sollte man darauf achten – sofern im Arbeitsvertrag nicht ohnehin eine “saubere” Regelung gefunden wurde – unbedingt eine klare Regelung vorher zu treffen. Alles andere ist vorprogrammierter Streit.