Beim Verkaufen im Internet gibt es eine Vielzahl von Fallstricken, die am Ende zu einer Abmahnung führen können. In diesem Beitrag stelle ich eine Auswahl typischer Problemfälle dar, um einen Überblick über „Abmahnfallen“ zu geben.
Der Beitrag soll nicht vollständig oder abschließend sein, es geht wirklich nur um einen Überblick der Themen, die aus meiner Sicht wichtig sind. Bei vielen Punkten gibt es Verweisungen auf weitere vorhandene Inhalte zu Abmahnungen beim Verkauf im Internet.
Urheberrecht
Im Urheberrecht ist es im Kern immer das gleiche Problem: Sobald Sie fremde Werke benutzen gehen Sie ein Risiko ein.
So bei der Übernahme fremder Bilder ohne Erlaubnis, dazu gehören auch Herstellerbilder aus Katalogen. Beachten Sie, dass sie im Streitfall bis zum Urheber die gesamte Kette nachweisen müssen: Wenn Sie also gutgläubig gutes Geld für Bilder bezahlt haben, die Ihnen ein Dritter unrechtmässig weiterverkauft hat, hilft ihnen das nichts! Speziell bei Produktfotos ist zu sehen, dass diese gerne kopiert werden. Jedenfalls wenn dann solche Produktfotos im Raum stehen ist zu sehen, dass möglicherweise ein geringerer Schadensersatz im Raum steht.
Auch die Übernahme fremder Texte ohne Erlaubnis ist gefährlich – hierbei wird bei Privatpersonen ohne böse Absicht häufig das erlaubte Zitat wesentlich überrschritten oder die Formalien eines Zitats nicht eingehalten oder ansonsten verkannt, dass auch Produkttexte dem Urheberrecht unterfallen können.
Markenrecht & Designrecht
Das Markenrecht und Designrecht bietet eine Fülle von Problemen. Das beginnt in der Werbung, bei Benutzung fremder Markennamen/Kennzeichnungen: Besonders beliebt in Meta-Tags, in Suchkatalogen oder natürlich für Google-Adwords. Neben diesen grundsätzlichen Hinweisen gibt es konkrete Beispiele für problematische Fälle bei denen ein vorheriger Schutz auch schwierig ist:
- Im Bereich der Software ist der Verkauf gebrauchter Software ebenso ein Streitpunkt wie der Verkauf von Product Keys.
- Auch die Bezeichnung von Waren kann ein Problem sein, so ist es beispielsweise vorgekommen, dass ein Händler eine markenrechtliche Abmahnung erhalten hat, weil er Grafikkarten unter dem Namen „Galax“ angeboten hat, hierzu aber die Marke „Galaxy“ von MSC existiert.
- Auch das Aussehen von Produkten kann ein Problem sein: Ein Mandant von mir hatte eine Abmahnung erhalten, weil ein verkaufter Gummistiefel ein Design hatte, das als Geschmacksmuster eingetragen war. Ebenso hatte ein anderer Mandant eine Abmahnung der Firma GoPro erhalten, weil er eine Kamera verkauft hatte, die aus Sicht der Abmahnung das bestehende Geschmacksmuster von Gopro verletzt hat.
Es zeigt sich gerade im Markenrecht, dass durch den Verkauf fremder Produkte schnell Streitfälle entstehen können. Insbesondere wenn externe Zulieferer dann auch noch automatisiert Daten in den eigenen Katalog einstellen können bieten sich erhebliche Probleme.
Wettbewerbsrecht
Aus meiner Sicht den erheblichsten Teil von Abmahngründen liefert das Wettbewerbsrecht, das allgemein ein regelkonformes Verhalten auf dem Markt sicherstellen soll.
Impressumspflicht
Abmahnung wegen fehlerhaftem Impressum: Bis heute muss ich ständig fehlerhafte Impressums-Angaben feststellen, besonders beliebt: Fehlende Angaben zur Firmierung und ladefähige Anschrift des Vertretungsberechtigten. Dabei ist daran zu denken, dass zum einen je nach Berufsstand besondere Informationspflichten existieren, aber auch der Hinweis auf die Online-Streitschlichtug aufzunehmen ist.
AGB
Fehlerhafte allgemeine Geschäftsbedingungen allgemein können durchaus ein Problem werden, insbesondere weil der BGH klargestellt hat, dass unwirksame AGB ein Abmahnungsgrund sind. Sie finden bei uns eine Auswahl typischer unwirksamer AGB, die gerne verwendet werden.
Irreführende Aussagen
Ein besonders umfangreicher Teilbereich von Abmahnungen sind irreführende oder unzulässige Aussagen in der Werbung. Hier bieten sich zahlreiche Tretminen, die schnell zu einer Abmahnung führen können. Aus meiner Sicht sind für eine Abmahnung beliebte Aussagen:
- Fehlerhafte Preisangaben, speziell: Angabe von Netto-Preisen gegenüber Verbrauchern oder weglassen bzw. zu spätes Nennen von Versandkosten. Hierunter fällt auch, wenn im Rahmen einer Blickfangwerbung der „Sternchenhinweis“ fehlerhaft platziert ist oder wenn mit durchgestrichenen Preisen oder nicht repräsentativer UVP geworben wird;
- Besonders beliebt, auch weil die Rechtsprechung hier schwer nachvollziehbar ist: Grob fehlerhafte Angaben zu den Lieferzeiten in einem Online-Shop;
- mit dem Hinweis: „100 % Original Ware“ zu werben;
- mit dem Hinweis: „Verkäufer trägt ebay Gebühren“ zu werben;
- wenn wesentliche Merkmale der Ware in der Produktbeschreibung nicht erwähnt werden, besonders bei Textilien, Küchengeräten und Elektronikgeräten;
- das Produktbild und das verkaufte Produkt dürfen nicht erheblich voneinander abweichen;
- das CE-Kennzeichen darf nicht als Prüfsiegel oder sonst sinnwidrig verwendet werden;
- die Werbung mit Testergebnissen ist ebenso beliebt wie fehlerträchtig, insbesondere sind Fundstellen ausreichend auffindbar anzugeben;
- immer wieder für Ärger sorgen die Pflichten zur korrekten Preisangabe nach der Preisangabenverordnung, etwa wenn der Grundpreis je nach Volumen oder Menge anzugeben ist;
- auch die Aussage „Made in Germany“ unterliegt einer Prüfung bei der Frage, wo das Produkt wirklich hergestellt wurde;
- daneben bieten sich je nach Produkt erhebliche Streitpunkte, etwa wenn ein Kosmetik-Produkt ohne Chargennummer angeboten wird oder das Produktsicherheitsgesetz nicht eingehalten wird.
Produktspezifische Informationspflichten
Je nach Produkt treffen Sie ganz erhebliche Informationspflichten: So etwa für Immobilienmakler oder im Bereich des Energie-Verbrauchs von Kraftfahrzeugen. Daneben gibt es beispielsweise Fragen zur Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben, im Lebensmittelrecht oder Kosmetikrecht. Selbst beim Verkauf von Autoteilen droht Ungemach, etwa wenn die Betriebserlaubnis fehlt.
Fernabsatz & Widerrufsbelehrung
Trotz oder vielleicht auch gerade wegen der ständigen Arbeit des Gesetzgebers am Widerrufsrecht ist dies ein steter Angriffspunkt. Zuvorderst ist klarzustellen: Der Glaube, weil man als Privatperson handelt, sei man kein Unternehmer im Sinne des §14 BGB ist falsch! Dies insbesondere beim Verkauf von Waren bei ebay als Privatperson: Man kann u.U. trotzdem wie ein Unternehmer behandelt werden. Abmahnungen folgen dann, weil etwa Informationspflichten nicht eingehalten werden oder kein Widerrufsrecht eingeräumt wird, dieses unzulässig beschränkt bzw. nicht (ordnungsgemäß) darüber belehrt wird.
Im Übrigen ist es auch heute noch sinnvoll, auf eine Entscheidung des Landgerichts Bochum (I-14 O 92/09) zu verweisen, in der typische Abmahngründe rund um das Widerrufsrecht aufgelistet sind. Die Liste habe ich etwas allgemeiner gefasst und bereinigt um der heutigen Gesetzeslage zu entsprechen, so sollte man darauf achten:
- innerhalb der Widerrufsbelehrung nicht darüber zu informieren, dass der Unternehmer das Risiko der Rücksendung trägt;
- innerhalb der Widerrufsbelehrung nicht darüber zu informieren, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der Informations-Pflichten des Verkäufers zu laufen beginnt;
- innerhalb der Widerrufsbelehrung nicht darüber zu informieren, dass eine Verschlechterung der Ware, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bei einer Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung außer Betracht bleibt, wenn der Verbraucher nicht bis zum Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen worden ist;
- innerhalb der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben;
- innerhalb der Widerrufsbelehrung keine Angaben zum Erstattungszeitpunkt des Unternehmers zu machen;
- einen Auslandsversand anzubieten, ohne vollständig über anfallende Versandkosten für den Versand außerhalb Deutschlands zu informieren;
- nicht darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
Datenschutzrecht
Ein besonderer Bereich, der zunehmend an Bedeutung gewinnt, ist das Datenschutzrecht: Jedenfalls Unternehmen sollten hier kein Risiko eingehen und sich beraten lassen: Gerade mittelständische Unternehmen unterliegen gerne dem Irrtum, dieses Thema betrifft nur „grosse Unternehmen“ – und werden dann bei der ersten Datenschutzanfrage eines Kunden aus allen Wolken fallen. Selbst der Einsatz von Statistiktools auf der Webseite kann ein Problem sein, ebenso die fehlende Datenschutzerklärung.
Dabei stellt sich immer mehr heraus, dass Datenschutzverstöße durch Mitbewerber abmahnfähige Wettbewerbsverstöße sind, wobei Verbände hier ohnehin problemlos tätig werden können.
Sonderfälle Selbermachen und Import
Es gibt zwei Sonderfälle, die hier hervorgehoben werden sollen:
Newsletter und Spam
Wenn Sie einen Newsletter verwenden, müssen Sie darauf achten, dass hier wirklich von jedem Nutzer eine Einwilligung vorliegt. Verwenden Sie das Opt-Out-Verfahren, in der ersten Bestätigungsmail sollte kein sonst werbender Inhalt enthalten sein und allgemeine Produktinformationen alleine auf Grund von AGB sollten Sie nur nach vorheriger Beratung versenden. Wir bieten einen grundsätzlichen Überblick zu Rechtsfragen rund um Newsletter und SPAM.
Abmahnung erhalten
Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte nicht in Panik verfallen, wohl aber sofort einen Rechtsanwalt aufsuchen. Auf gar keinen Fall sollte man in Kurzschlussreaktionen „irgendetwas“ machen, sondern sich darum bemühen, schnellstmöglich professionelle Hilfe zu erhalten.
Auch den anderen Fehler, einfach das Abmahn-Schreiben zur Seite legen und erstmal nichts tun, darf man nicht begehen: Panik ist ein schlechter Ratgeber, doch muss man sich der kurzen Frist gewahrt sein und möglichst schnell einen Rechtsanwalt aufsuchen. Weisen Sie bei einer Terminvereinbarung mit einem Rechtsanwalt eindringlich auf die Frist hin, der Termin sollte nicht einen Tag vor Fristablauf stattfinden, sondern früher, damit der Sachverhalt entsprechend geprüft werden kann.
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