Das Landgericht (LG) München I hat am 15. März 2007 im Urteil (Az. 7 O 7061/06) über die rechtliche Einordnung und die Zulässigkeit des Handels mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen entschieden. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob der Weiterverkauf von Lizenzen für Software der Firma Oracle zulässig ist und welche Rechte der ursprüngliche Rechteinhaber geltend machen kann.
Sachverhalt
Die Klägerin, Oracle, ist Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an verschiedenen Softwareprodukten sowie der Markenrechte an „Oracle“. Die Beklagte handelte mit „gebrauchten“ Lizenzen für Oracle-Software, wobei sie ihren Kunden den Eindruck vermittelte, sie könnten diese Software rechtmäßig nutzen und vervielfältigen. Oracle sah hierin eine Verletzung ihrer Urheber- und Markenrechte und klagte auf Unterlassung.
Rechtliche Analyse
Urheberrechtliche Einordnung
Das LG München stellte fest, dass der Verkauf von „gebrauchten“ Lizenzen durch die Beklagte eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Gemäß § 69c Nr. 1 UrhG ist die Vervielfältigung eines Computerprogramms dem Rechtsinhaber vorbehalten. Die Beklagte veranlasste ihre Kunden, die Software zu vervielfältigen, indem sie ihnen den Eindruck vermittelte, durch den Erwerb der Lizenzen zur Nutzung berechtigt zu sein. Dies führte zu einer unrechtmäßigen Vervielfältigung der Software auf den Rechnern der Kunden.
Erschöpfungsgrundsatz
Die Beklagte argumentierte, dass sich das Verbreitungsrecht der Klägerin an der Software gemäß § 69c Nr. 3 UrhG erschöpft habe. Das Gericht wies dies zurück, da der Erschöpfungsgrundsatz nur für körperliche Vervielfältigungsstücke gilt, die mit Zustimmung des Rechteinhabers in den Verkehr gebracht wurden. Da die Software jedoch überwiegend online übertragen wurde und die Kunden keinen physischen Datenträger besaßen, konnte sich die Beklagte nicht auf Erschöpfung berufen.
Markenrechtliche Aspekte
Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte durch die Verwendung des Zeichens „Oracle“ im geschäftlichen Verkehr gegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verstieß. Die Nutzung des Zeichens „Oracle“ in ihrer Werbung erweckte den Eindruck einer offiziellen Beziehung zu Oracle und suggerierte eine Rechtmäßigkeit, die nicht gegeben war. Dies war nicht nur eine Markenverletzung, sondern auch wettbewerbswidrig nach §§ 3, 5 UWG.
Wettbewerbsrechtliche Irreführung
Die Werbung der Beklagten mit Aussagen wie „Oracle Sonderaktion“ oder „Große Oracle Sonderaktion“ war irreführend, da sie den falschen Eindruck erweckte, die Lizenzen seien aktuell und rechtmäßig. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass sie tatsächlich rechtmäßige Nutzungsrechte an die Kunden übertragen konnte.
Entscheidung des LG München
Das LG München entschied zugunsten der Klägerin und untersagte der Beklagten, Dritte zu veranlassen, Oracle-Software zu vervielfältigen oder das Zeichen „Oracle“ im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Des Weiteren wurde der Beklagten untersagt, mit bestimmten irreführenden Aussagen zu werben. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung von 20.000 Euro vorläufig vollstreckbar.
Fazit
Diese Entscheidung betont die Wichtigkeit der Rechte des Urhebers und des Markeninhabers im digitalen Zeitalter, insbesondere im Zusammenhang mit dem Handel von Softwarelizenzen. Es wird deutlich, dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht für online übertragene Software gilt und dass die Nutzung von Marken in der Werbung rechtliche Grenzen hat. Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie beim Handel mit Softwarelizenzen alle rechtlichen Anforderungen erfüllen, um Verletzungen von Urheber- und Markenrechten zu vermeiden.
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