Urheber der Software ist (nur) derjenige, der bestimmte von ihm selbst entwickelte oder ihm von dritter Seite vorgegebene Aufgabenstellungen in ein Computerprogramm umsetzt. Es lohnt sich, hierzu einige Fragen genauer zu Betrachten.
Wer ist Urheber eines Werkes?
Der Urheber eines Werkes ist die Person, die es erschaffen hat. Wenn nun mehrere Personen zusammen ein Werk schaffen, sind sie alle „Miturheber“ (§ 8 UrhG) und das Urheberrecht wird von ihnen gemeinschaftlich ausgeübt.
Das Urheberrecht kann nicht aufgeteilt werden, sodass nur ein einzelner Miturheber das Urheberrecht für seinen Beitrag ausüben kann. Im Gegensatz dazu entsteht eine Werkverbindung, wenn mehrere selbstständige Werke zu einem einheitlichen Werk zusammengefasst werden (§ 9 UrhG). In diesem Fall kann ein einziger Urheber entscheiden, wie das Werk verwertet wird, wobei die Zustimmung der anderen Urheber ebenfalls erforderlich ist.
Arbeitnehmer als Urheber
Es spielt keine Rolle, ob man in einem Arbeitsverhältnis steht: Ein Arbeitnehmer ist Urheber (§ 43 UrhG), wobei in der Regel arbeitsvertraglich entsprechende Rechte an den Arbeitgeber übertragen werden. Dagegen steht bei Programmierern die Entscheidungsbefugnis für die Verwertung der Software automatisch dem Arbeitgeber zu, wenn sie im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erstellt wurde (gemäß § 69b I UrhG).
Miturheberschaft durch Vorgaben?
Hiervon abzugrenzen ist derjenige, der die Aufgabe stellt, also – möglicherweise auch sehr ins Detail gehend – die Anforderungen vorgibt, die das Programm erfüllen soll. Dieser wird nicht gleichzeitig Urheber des Programms. Das folgt aus dem Umstand, dass die Bestimmungen der §§ 69a ff. UrhG nur speziell Computerprogramme als urheberrechtsfähig schützen und damit darauf abstellen, dass eine eigene geistige Schöpfung des Betreffenden sich gerade als Computerprogramm niederschlägt (OLG Hamburg, 5 U 18/14).
Es kann auch nicht jemand selbst nur Miturheber eines Computerprogramms sein, der selbst keinerlei Befehlsstrukturen eigenverantwortlich vorgegeben hat. Das gilt auch dann, wenn seine intellektuellen Vorarbeiten den Erfolg der Programmiertätigkeit erst ermöglicht haben.
Umsetzung von Software durch angestellte Programmierer
Dies kann insbesondere dann schwierig sein, wenn Mitarbeiter die Vorgaben des Arbeitgebers technisch umgesetzt, codiert und programmiert haben. Nicht ausreichend ist es, wenn man vorbringt „erhebliche Ideen zur Gesamtfunktionsfähigkeit“ eingebracht zu haben, denn: Ideen sind nach § 69a Abs. 2 Satz 2 UrhG nun einmal nicht schutzfähig. Um hier Gehör zu finden, wird man jedenfalls vortragen müssen:
- wie speziell die Programmiervorgaben gewesen sind;
- ob den Programmierern bei der Umsetzung Gestaltungsspielräume verblieben sind oder ob sie die Vorgaben lediglich in die anzuwendende Programmiersprache „übersetzt“ haben;
- auf welchen Vorgaben das Tätigwerden der Software-Entwickler aufbaute und inwieweit hierbei ein Gestaltungsspielraum bestand;
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