Das Landgericht Berlin (16 O 255/10) hatte sich mit einer Software (Firmware) zu beschäftigen, die in einem DSL-Router zum Einsatz kam und als Kern auf den Linux-Kernel aufsetzte. Diese Firmware wurde korrekt als Sammelwerk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes eingestuft:
Ein Sammelwerk liegt vor, wenn die Auswahl oder Anordnung der das Sammelwerk bildenden Elemente eigenschöpferisch ist. Geschützt ist dabei auch die Kleine Münze, also diejenigen Gestaltungen, die bei einem Minimum an Gestaltungshöhe gerade noch urheberrechtsschutzfähig sind (Wandte/Bullinger, UrhR, 3. Auflage 2009, § 4 UrhG Rn. 5 m.w.N.). Nach diesem Maßstab stellt die Firmware der Klägerin ein nach § 4 Abs. 1 UrhG geschütztes Sammelwerk dar. Die Firmware besteht aus zahlreichen einzelnen Dateien […] Teil dieses Sammelwerks ist der so genannte Kernel, der auf dem Linux-Betriebssystem basiert und der als so genannte Open-Source-Software den Bedingungen der GNU General Public License (GPL), Version 2, unterliegt.
Das Landgericht stellte klar, dass die GPL zu beachten ist und hierbei insbesondere das „Copyleft-Prinzip“ wirksam ist. Das bedeutet, dass Weiterentwicklungen bzw. Modifikationen von GPL-Software weiterhin der GPL zu unterliegen haben – wenn man also einen Linux-Kernel als Basis nutzt und darauf aufbauend eine Software entwickelt (wie hier die Firmware des Routers mit sehr vielen Funktionen), unterfällt die im Ergebnis ebenfalls der GPL. Dieser Grundsatz soll auch bei Sammelwerken gelten, selbst wenn die GPL-Software nur „die Basis“ ist und alles weitere eigenständig darauf aufgesetzt ist:
Für Sammelwerke bestimmt § 2 GPL, dass Werke, die Open Source Software enthalten, als Ganzes den Bedingung der GPL unterliegen (Determann, GRUR Int 2006, 645, 648 f. m.w.N.). Hintergrund dieser Regelung ist, dass derjenigen Nutzer, der von den Vorteilen der freien Software in einem maßgeblichen Umfang profitiert, sich auch an den Bedingungen der GPL festhalten lassen muss. Die Infizierung eines Sammelwerks insgesamt bei Verwendung von Open-Source-Software in einzelnen Teilen eines Sammelwerks begegnet keinen Bedenken, da das Sammelwerk eine einheitliche Funktionalität aufweist und maßgeblich von den Open-Souce-Bestandteilen abhängt.
Das Ergebnis: Wer ein Software-Komplett-Paket erstellt, das als Sammelwerk mit GPL-Software arbeitet oder gar darauf basiert, muss das wahrscheinliche Risiko sehen, dass sein Gesamtwerk der GPL unterliegt. Das bedeutet dann zum einen die Erfüllung der Pflichten die sich aus der GPL ergeben, also speziell hinsichtlich des Angebots des Quelltextes. Aber auch dass man gegen Dritte wenig Möglichkeiten hat, sein Urheberrecht an dem selbst erstellten Teil durchzusetzen – die „Infektion“ der GPL kann sich hier durchaus als „Gift“ auswirken, gerade wenn (wie bei Linux) auf die GPLv2 abgestellt wird.
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